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90/09/0190•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0190
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er in seinem Spruchabschnitt I im Umfang der Berufung der mitbeteiligten Partei die Punkte 2 bis 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrates Graz vom 28. März 1990 aufhebt, und bezüglich seines Spruchabschnittes II zur Gänze, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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