Verwaltungsgerichtshof 90/09/0183

90/09/0183Verwaltungsgerichtshof06.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1991

Spruch

1. ) Die zu Zl. 90/09/0183 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. ) Die zu Zl. 91/09/0020 erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. ) Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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