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90/09/0181•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0181
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2. im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerim für Finanzen vom 16. März 1990 umschriebene Dienstpflichtverletzung und die Diziplinarstrafe der Entlassung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (Bestätigung des Schuldspruches 1.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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