Verwaltungsgerichtshof 90/09/0162

90/09/0162Verwaltungsgerichtshof21.02.1991

Regest

Anspruchsvoraussetzung Kausalität Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Verfahrensrecht Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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