Verwaltungsgerichtshof 90/09/0161

90/09/0161Verwaltungsgerichtshof21.02.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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