Verwaltungsgerichtshof 90/09/0156

90/09/0156Verwaltungsgerichtshof13.12.1990

Regest

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen (Unterbrechungsbeschluß) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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