Verwaltungsgerichtshof 90/09/0112

90/09/0112Verwaltungsgerichtshof19.10.1990

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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