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90/09/0107•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0107
90/09/0107Verwaltungsgerichtshof18.10.1990
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1., 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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