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90/09/0064•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0064
90/09/0064Verwaltungsgerichtshof21.02.1991
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Weisung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache
I. Die unter Zl. 90/09/0064 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die unter Zl. 90/09/0080 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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