Verwaltungsgerichtshof 90/09/0061

90/09/0061Verwaltungsgerichtshof18.10.1990

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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