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90/09/0061•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0061
90/09/0061Verwaltungsgerichtshof18.10.1990
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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