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90/09/0054•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0054
90/09/0054Verwaltungsgerichtshof18.10.1990
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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