Verwaltungsgerichtshof 90/09/0048

90/09/0048Verwaltungsgerichtshof18.10.1990

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/09/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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