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90/09/0032•Verwaltungsgerichtshof 90/09/0032
90/09/0032Verwaltungsgerichtshof25.06.1990
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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