Verwaltungsgerichtshof 90/08/0230

90/08/0230Verwaltungsgerichtshof22.01.1991

Regest

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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