Verwaltungsgerichtshof 90/08/0209

90/08/0209Verwaltungsgerichtshof18.06.1991

Regest

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1991

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde Aufwendungen von je S 252,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 5.055,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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