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90/08/0205•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0205
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung einer am 9. Juni 1986 bestehenden Versicherungspflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
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