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90/08/0201•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0201
90/08/0201Verwaltungsgerichtshof17.09.1991
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf den Ersatz von 20 % Umsatzsteuer und von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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