Verwaltungsgerichtshof 90/08/0201

90/08/0201Verwaltungsgerichtshof17.09.1991

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf den Ersatz von 20 % Umsatzsteuer und von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

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