Verwaltungsgerichtshof 90/08/0190

90/08/0190Verwaltungsgerichtshof15.12.1992

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Sondervereinbarung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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