Verwaltungsgerichtshof 90/08/0166

90/08/0166Verwaltungsgerichtshof28.05.1991

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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