Verwaltungsgerichtshof 90/08/0139

90/08/0139Verwaltungsgerichtshof19.03.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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