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90/08/0138•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0138
90/08/0138Verwaltungsgerichtshof22.10.1991
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Die Gegenschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef Pongratz-Platz 1, wird zurückgewiesen.
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