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90/08/0134•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0134
90/08/0134Verwaltungsgerichtshof30.04.1991
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume vom 23. Februar bis 12. März, vom 14. März bis 20. März, vom
22. bis 29. März, vom 31. März bis 9. April, vom 25. April bis 2. Mai und vom 4. Mai bis 5. Juni 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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