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90/08/0131•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0131
90/08/0131Verwaltungsgerichtshof17.09.1991
Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit Abgrenzung Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Reiseleiter Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 11.120,-- und der belangten Behörde Aufwendungen von je S 252,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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