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90/08/0116•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0116
90/08/0116Verwaltungsgerichtshof20.10.1992
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sondervereinbarung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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