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90/08/0100•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0100
90/08/0100Verwaltungsgerichtshof19.02.1991
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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