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90/08/0090•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0090
90/08/0090Verwaltungsgerichtshof22.01.1991
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er einen den Betrag von S 358.447,50 übersteigenden Überweisungsbetrag festsetzt - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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