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90/08/0086•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0086
90/08/0086Verwaltungsgerichtshof12.05.1992
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1942 bis 30. Juni 1942 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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