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90/08/0061•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0061
Der angefochtene Spruch I des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Jänner 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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