Verwaltungsgerichtshof 90/08/0058

90/08/0058Verwaltungsgerichtshof19.02.1991

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Sondervereinbarung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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