Verwaltungsgerichtshof 90/08/0054

90/08/0054Verwaltungsgerichtshof16.10.1990

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter Verbesserungsauftrag Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide nachträgliche Vollmachtserteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit über die Berufung der 6., 11., 16., 30., 34. und 35. mitbeteiligten Partei in der Sache selbst abgesprochen worden ist - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Gegenschrift der 11. mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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