Verwaltungsgerichtshof 90/08/0052

90/08/0052Verwaltungsgerichtshof17.12.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0052

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem dem Einspruch nicht stattgebenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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