Verwaltungsgerichtshof 90/08/0050

90/08/0050Verwaltungsgerichtshof19.02.1991

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Kollektivvertrag Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht iura novit curia Kollektivvertrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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