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90/08/0016•Verwaltungsgerichtshof 90/08/0016
90/08/0016Verwaltungsgerichtshof19.02.1991
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Parteiengehör Allgemein Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28. April 1988 Kto.Nr. 307-0760/5/B/71/EX bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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