Verwaltungsgerichtshof 90/08/0016

90/08/0016Verwaltungsgerichtshof19.02.1991

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Parteiengehör Allgemein Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/08/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28. April 1988 Kto.Nr. 307-0760/5/B/71/EX bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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