Verwaltungsgerichtshof 90/07/0152

90/07/0152Verwaltungsgerichtshof14.09.1993

Regest

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Abstandnahme vom Parteiengehör Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Österreichischen Bundesforsten Aufwendungen in der Höhe von S 11.210,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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