Verwaltungsgerichtshof 90/07/0132

90/07/0132Verwaltungsgerichtshof01.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/07/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- sowie den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen den Betrag von insgesamt S 11.120,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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