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90/06/0223•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0223
90/06/0223Verwaltungsgerichtshof11.04.1991
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Verfahrensrecht AVG Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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