Verwaltungsgerichtshof 90/06/0194

90/06/0194Verwaltungsgerichtshof27.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0194

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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