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90/06/0180•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0180
90/06/0180Verwaltungsgerichtshof10.10.1991
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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