Verwaltungsgerichtshof 90/06/0178

90/06/0178Verwaltungsgerichtshof26.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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