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90/06/0164•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0164
90/06/0164Verwaltungsgerichtshof12.03.1992
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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