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90/06/0146•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0146
90/06/0146Verwaltungsgerichtshof24.01.1991
Beeidigung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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