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90/06/0143•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0143
90/06/0143Verwaltungsgerichtshof19.09.1991
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils anteilsmäßig dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der Marktgemeinde R Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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