Verwaltungsgerichtshof 90/06/0143

90/06/0143Verwaltungsgerichtshof19.09.1991

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils anteilsmäßig dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der Marktgemeinde R Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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