Verwaltungsgerichtshof 90/06/0121

90/06/0121Verwaltungsgerichtshof23.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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