Verwaltungsgerichtshof 90/06/0114

90/06/0114Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0114

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Auftrages, die im Bereich des Dachgeschoßes sowie des 4. Obergeschoßes an der Nordwestseite errichtete Terrasse im Ausmaß von

ca. 3,00 x 3,00 m zu entfernen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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