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90/06/0114•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0114
90/06/0114Verwaltungsgerichtshof21.05.1992
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Auftrages, die im Bereich des Dachgeschoßes sowie des 4. Obergeschoßes an der Nordwestseite errichtete Terrasse im Ausmaß von
ca. 3,00 x 3,00 m zu entfernen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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