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90/06/0108•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0108
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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