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90/06/0097•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097
90/06/0097Verwaltungsgerichtshof20.06.1991
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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