Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097

90/06/0097Verwaltungsgerichtshof20.06.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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