Verwaltungsgerichtshof 90/06/0074

90/06/0074Verwaltungsgerichtshof11.10.1990

Regest

Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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