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90/06/0066•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0066
90/06/0066Verwaltungsgerichtshof11.10.1990
Sachverhaltsermittlung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Inhalt des Spruches Diverses Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu eretzen.
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