Verwaltungsgerichtshof 90/06/0059

90/06/0059Verwaltungsgerichtshof16.07.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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