Verwaltungsgerichtshof 90/06/0057

90/06/0057Verwaltungsgerichtshof23.10.1991

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/06/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Weiters hat die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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